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Kino

AG Kino: "Anhäufung von Auflagen entspricht nicht dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial in Kinosälen "

Die AG Kino - Gilde hat jetzt auf die Ablehnung eines Eilantrags von Cinecitta-Betreiber Wolfram Weber gegen die Ungleichbehandlung von Gastronomie und Kinobetrieben in der aktuell gültigen Corona-Verordnung in Bayern durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof reagiert.

Jochen Müller22.12.2021 09:57
Christian Bräuer, Vorsitzender der AG Kino-Gilde
Christian Bräuer, Vorsitzender der AG Kino-Gilde David von Becker

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag des Cinecitta-Betreibers Wolfram Weber gegen die Ungleichbehandlung von Gastronomie und Kinos in der aktuell gültigen bayerischen Corona-Verordnung jetzt zwar abgelehnt, jedoch Zweifel erkennen lassen, dass diese Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Der BayVGH stellte fest, dass sich der Begründung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht entnehmen ließe, warum in gastronomischen Betrieben die 2G-Regelung gelte, in Kinos aber 2G Plus. Auch könne man selbst keinen sachlichen Grund für eine derartige Differenzierung erkennen. Schlussendlich müsse aber in einem Eilverfahren für eine Außervollzugsetzung einer Bestimmung die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes so schwerwiegend sein, dass das Verhältnis von repressiven Verboten einerseits und Befreiungen andererseits derart in Schieflage gerate, dass das repressive Verbot an sich in Frage gestellt werde. Dies zu klären sehe man sich im Rahmen eines Eilverfahrens nicht im Stande.

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