Händler kämpft gegen Gema

Bei den Gema-Erläuterungen für die Abrechnung nach Umsatzerlösen wird als Voraussetzung eine "ordentlichen Buchführung" gefordert. Doch statt die Umsatzmeldung des Videothekenbetreibers zu akzeptieren, stellte die Gema eine Rechnung auf Basis des Kassettenbestands in Höhe von 241,60 Euro aus. Diese wiederum akzeptierte der Händler nicht: "Mir geht es nicht um das Geld, sondern darum, dass ich die Willkür der Gema nicht mehr hinnehmen will." Unabhängig vom seinem Einzelfall sei es keine Seltenheit in der Branche, dass sich Händler von der Gema "drangsaliert" fühlten, am Ende aber alle Forderungen klaglos hinnähmen. In diesem Fall ist der Vorgang längst beim Streitgericht des Amtsgerichts Leipzig gelandet, wo nun ein Richter zu befinden hat, wer was gemeldet hat, und wer was fordern darf.
Nach einem ersten Anhörungstermin schlug das Gericht einen Vergleich vor: So soll der Händler die ausstehende Vergütung für den August 2002 nach einem Umsatzerlös im Umfang von 3,63 Prozent des Monatsumsatzes tragen. Im Gegenzug soll er die Rechtskosten des Verfahrens begleichen. Beide Parteien können bis zum nächsten Gerichtstermin am 20. November weitere Angaben einreichen. Auf Anfrage erklärte die Gema Dresden: "Keine Auskunft zu einem schwebenden Verfahren."