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KJM erkennt Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen an

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ist von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als erste Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden. Damit wurde die Rolle der FSF im Jugendschutz der privaten Fernsehanbieter erheblich gestärkt.

stei17.07.2003 14:43
Joachim von Gottberg
Joachim von Gottberg

Konkret bedeutet diese Anerkennung, dass Entscheidungen der FSF nicht mehr von Landesmedienanstalten außer Kraft gesetzt werden können. Bislang hatten Entscheidungen der FSF nur empfehlenden Charakter, das letzte Wort lag bei den Landesmedienanstalten. Hier kam es zuletzt bei der Ausstrahlung einer geschnittenen Fassung von "Der Soldat James Ryan" um 20.15 Uhr auf ProSieben zu Meinungsverschiedenheiten. "Jetzt kann eine FSF-Entscheidung nur noch dann ausgehebelt werden, wenn ein fachlich begründeter Beurteilungsspielraum überschritten wurde", erklärt Joachim von Gottberg, Geschäftsführer der FSF. "Das bedeutet eine größere Rechtssicherheit." Die KJM hatte sich am 2. April 2003 konstituiert und nimmt gemäß dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr. Nach Anhörung und sorgfältiger Prüfung wurde die FSF jetzt anerkannt. Diese hat zugesagt, einige gewünschte Änderungen bis zum 1. September zu vollziehen, damit die endgültige Anerkennung durch die MABB erfolgen kann. "Damit sind nun die Weichen gestellt, um das Aufsichtsmodell der 'regulierten Selbstregulierung' in die Praxis umzusetzen", sagte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring. Für die FSF bedeute die Anerkennung eine Zunahme des Prüfvolumens, so von Gottberg. Geprüft werden nun sämtliche Programme. Während selbstproduzierte Einzelstücke ausnahmslos vorgelegt werden müssen, werden Serien und lang laufende nonfiktionale Programme einer so genannten Typenfreigabe unterworfen. Pro Programm werden drei Folgen geprüft, auf Grund dieser Prüfung erfolgt die Freigabe. Über Programmbeobachtung und die Auswertung von Beschwerden von Zuschauern oder öffentlichen Stellen wird überprüft, ob das Programm den Rahmen der Typenfreigabe einhält. Besteht der Verdacht, dass dies nicht der Fall ist, kann eine Neuprüfung verlangt werden. Die öffentlich-rechtlichen Sender sind auch nach der Neuordnung des Jugendmedienschutzes nicht Mitglieder der FSF geworden. Doch auch für sie ändert sich durch den JMStV die Handhabung ihres Jugendschutzes. Bei den Öffentlich-Rechtlichen entschied bislang der Intendant über Ausnahmegenehmigungen. Dies können bei ARD und ZDF laut JMStV nun nur noch die "zuständigen Gremien". Der Wille des Gesetzgebers sei, "dass auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender Mitglieder in der FSF werden", erklärt von Gottberg, "aber ARD und ZDF wollen das nicht und begründen dies damit, dass sonst die Zuständigkeit ihrer Gremien einschränkt wird". Als ersten Schritt des Aufeinanderzugehens hält von Gottberg eine Zusammenarbeit zwischen ARD, ZDF und FSF im Bereich von Gutachten für möglich. "Früher oder später müssen wir aber darüber nachdenken, wie wir es hinbekommen, dass das öffentlich-rechtliche und das private System im Jugendmedienschutz den gleichen Standard haben."

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